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esellover


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Rechtswidrigkeit von Filesharing nach dem Urheberrecht
Verfasst am: 18.01.2009, 00:30


Richtig ist an der allgemeinen Annahme, dass Urheber- und Leistungsschutzrechte in Deutschland den Berechtigten grundsätzlich einen Schutz davor gewähren, dass ihre Werke ohne Erlaubnis über das Internet oder ein P2P-Netz angeboten und heruntergeladen und dann auf dem heimischen Rechner gespeichert oder auf eine CD gebrannt werden. Die urheberrechtliche Terminologie bezeichnet solche Speicherhandlungen als "Vervielfältigungen". Sie bedürfen nach den weit gefassten Monopolrechten des deutschen Urheberrechtsgesetzes der Zustimmung des Urhebers, obwohl selbstverständlich in dem Gesetz, das 1965 abgefasst wurde, nicht die Rede von Download, Upload oder Komprimierung ist.

Das Gesetz ist sehr offen formuliert. Es gilt die Regel, dass "der Urheber an jeder wirtschaftlich relevanten Verwertung seines Werkes tunlichst zu beteiligen ist". Nach dieser Regel ist auch das Angebot einer Datei, etwa eines Musikstückes, über Napster oder Gnutella, urheberrechtlich zu erfassen. Bei Online-Angeboten spricht man von einem Fall des "allgemeinen Rechts der öffentlichen Wiedergabe", das nach § 15 Absatz 2 UrhG unter anderem auch die Rundfunksendung, öffentliche Vorträge, Aufführungen etc. umfasst. Hiermit vergleichbar sei auch das Online-Angebot sagt die Rechtswissenschaft. Eine spezielle Vorschrift gibt es zwar bislang nicht, sie ist jedoch bereits in Planung und wird nach Verabschiedung der "EU-Richtlinie zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten (=Leistungsschutzrechte etwa der Tonträgerhersteller und Interpreten) in der Informationsgesellschaft" in das deutsche UrhG implementiert werden. Auch wenn dies momentan noch nicht der Fall ist, kommt man um die Anwendung urheberrechtlicher Monopolrechte auf Online-Angebote schon jetzt nicht herum.




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